Wir sind erstaunt über die Aussage des Regierungsrates in seiner Medienmitteilung vom 25. April 2014.
“Auch mit der Annahme der Initiative liesse sich die Ausserbetriebnahme grundsätzlich nicht massgebend beschleunigen, weil das Unternehmen Zeit für die Planung einer möglichst kurzen und sicheren Nachbetriebsphase benötigt.“
Swissnuclear hat in Ihrer Kostenstudie 2011 Mantelbericht kurz und klar aufgezeigt, wie das abschalten von Kernkraftwerken sowohl finanziell, technisch und in Bewilligungsfragen geregelt ist. Folgendes ist im Mantelbericht zum Nachbetreib geschrieben:
Die mit dem Nachbetrieb verbundenen Aufwendungen entsprechen weder der Definition von Entsorgungskosten im Sinne von Art. 3 SEFV noch der Definition von Stilllegungskosten nach Art. 2 SEFV. Sie fallen noch unter der Betriebsbewilligung an und sind daher als letzter Teil der Betriebsphase zu betrachten. Die Nachbetriebsphase wird direkt durch die Betreiber, die entsprechende Rückstellungen zu bilden haben, finanziert.
Die Massnahmen in der Nachbetriebsphase sind durch die Betriebsbewilligung gemäss Kernenergiegesetz abgedeckt. Während der Nachbetriebsphase müssen die Brennelemente weiterhin gekühlt, gesichert und in Transport- und Lagerbehälter verpackt werden. Die Nachbetriebsphase endet fünf Jahre nach der endgültigen Ausserbetriebnahme. In dieser Zeit sind sämtliche Brennelemente in ein von der Anlage unabhängiges Lager überführt worden. Die Überführung der Betriebsabfälle in ein zentrales Zwischenlager oder in geologische Tiefenlager erfolgt ebenfalls während der Nachbetriebsphase.
Parallel zur Nachbetriebsphase laufen auch erste Stilllegungsarbeiten, wie das Erstellen der Unterlagen zum Stilllegungsprojekt und das Erwirken der Stilllegungsverfügung, sowie Vorbereitungen für den Rückbau. Im Anschluss an die Nachbetriebsphase, also nach Anordnung der Stilllegungsverfügung durch das zuständige Departement, beginnen die Demontage- und Abbrucharbeiten. 15 bis 20 Jahre nach der endgültigen Ausserbetriebnahme ist ein KKW vollständig zurückgebaut und die Grüne Wiese wiederhergestellt. Die Anlage wird aus dem Kernenergiegesetz entlassen.
Das wesentliche Charakteristikum der Nachbetriebsphase besteht darin, dass sich die Brennelemente noch in der Anlage befinden. Das heisst: Sämtliche Massnahmen zur Aufrechterhaltung der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes (inklusive der Umgebungsüberwachung) sowie zum Betrieb der Infrastruktur sind weiterzuführen. Die Brennelemente werden gekühlt, gesichert und in Transport- und Lagerbehälter abgepackt. Umfangreiche Abklärungen der Schweizer Kernkraftwerke haben ergeben, dass der Abtransport sämtlicher sich zum Zeitpunkt der endgültigen Ausserbetriebnahme im Kernkraftwerk befindenden Brennelemente innerhalb von fünf Jahren möglich ist. Sie werden in das zentrale Zwischenlager Zwilag oder in ein Lager am KKW-Standort, das von der Anlage unabhängig ist, gebracht (KKGNasslager, Zwibez). Aus den vorgenannten Überlegungen wird für alle Schweizer Kernkraftwerke eine einheitliche Dauer von fünf Jahren für die Nachbetriebsphase angenommen. mehr»
Die Nachbetriebsphase (319 Millionen Franken) und die Stilllegung (487 Millionen Franken) kosten nach den KS11 Berechnung von swissnuclear Total 806 Millionen Franken. 95% dieser Kosten sind bereits heute gedeckt, ersichtlich aus dem Finanzbericht 2013. Rückstellungen im Umfang von 765 Millionen Franken werden ausgewiesen. mehr»
Weitere Informationen:
Medienmitteilung Regierungsrat 25. April 2014
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